Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Gastrofett GmbH

 

§ 1 Gegenstand der Geschäftsbeziehung

Die Gastrofett GmbH übernimmt die Abfuhr und Entsorgung der mit dem Kunden in der Entsorgungsvereinbarung festgelegten Stoffe. Der Kunde verpflichtet sich während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung, sämtliche bei ihm anfallenden Stoffe, für die die Gastrofett GmbH eine Beauftragung zur Entsorgung hat, ausschließlich durch die Gastrofett oder von ihr Beauftragte abholen und entsorgen zu lassen. Alle definierten Stoffe sind vom Kunden in getrennten Behältern zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Leergut

Die Gastrofett GmbH stellt eigene verschließbare Behälter zur Aufnahme der zu entsorgenden Stoffe zur Verfügung sowie des Weiteren bei Bedarf Trichter zur Befüllung. Behälter und Trichter bleiben Eigentum der Gastrofett GmbH. Es ist nicht zulässig, Behälter und Trichter gegen andere, nicht im Eigentum der Gastrofett GmbH stehende, auszutauschen. Kommt ein Trichter oder Behälter abhanden, so hat der Kunde für den Trichter einen Betrag in Höhe von einhundert Euro, für den Behälter in Höhe von vierzig Euro zu zahlen. Der Preis versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein geeigneter Stellplatz für die Behälter zur Verfügung steht, welcher mit einem LKW anfahrbar ist. Bei der Befüllung der Behälter darf das Speisefett bzw. -öl eine Temperatur von maximal 70 Grad nicht überschreiten. Mit dem Befüllen der Behälter überträgt der Kunde das Eigentum auf die Gastrofett GmbH.

§ 3 Abholung

Zur Abholung bestimmte Behälter sind ordnungsgemäß und fest zu verschließen; sie müssen ebenerdig stehen. Beschädigungen und Undichtigkeiten des Behälters sind der Gastrofett GmbH unverzüglich zu melden. Die Entsorgung wird turnusgemäß oder auf Abruf durch den Kunden vorgenommen. Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sorgt die Gastrofett GmbH für eine verantwortungsvolle Verarbeitung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Für die Annahme der Reststoffe als zertifizierte Ware durch die Gastrofett GmbH ist eine Selbsterklärung durch den Vertragspartner notwendig.

Diese Selbsterklärung gilt für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffen für die Produktion von Kraftstoffen: Bei dem gelieferten Abfall bzw. den Reststoffen handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001. Der Abfall bzw. Reststoff, der aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen stammt, erfüllt die Anforderungen nach Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Die Vorschriften für die Kennzeichnung und den Transport inkl. der Handelspapiere werden erfüllt. Liegen Veterinärbescheinigungen vor, werden diese mit den Handelspapieren geführt. Der jeweilige Abfall und Reststoff stammt ausschließlich von dem unterzeichnenden Entstehungsbetrieb und wurde nicht mit anderer Biomasse vermischt. Der Entstehungsbetrieb nimmt keine Abfälle und Reststoffe von einem anderen Entstehungsbetrieb zum Zwecke der Vermischung von Biomasse auf.

Bei der Lieferung von Altspeisefetten und –ölen handelt es sich ausschließlich um Altspeisefette und – öle. Es wurde keine Vermischung mit Biomasse anderen Ursprungs vorgenommen. Pflanzliches Öl, welches zum Garen oder Frittieren tierischer Erzeugnisse verwendet wurde, könnte unvermeidbare Anteile tierischen Ursprungs enthalten. Diese unvermeidbaren Anteile werden nicht als tierisches Fett/Öl klassifiziert. Den Anforderungen der nationalen Abfallgesetzgebung im Hinblick auf Abfallvermeidung und Abfallmanagement wird Folge geleistet.

Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Vertragspartner als Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Auditoren der anerkannten Zertifizierungsstellen überprüfen können, ob die relevanten Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass die Auditoren der Zertifizierungsstellen zur Beobachtung ihrer Tätigkeit ggf. von BLE-Kontrolleuren begleitet werden. Zudem ist REDcert Mitarbeitern wie auch von REDcert anerkannten Auditoren die Durchführung einer Sonderkontrolle bzw. eines
Witnessaudits zu gewähren.

§ 4 Zahlung

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind die in Rechnung gestellten Preise sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Gastrofett GmbH darf Mahnkosten in Höhe von 6,00 € pro Mahnung geltend machen. Der Kunde darf nur dann mit eigenen Forderungen gegenüber Forderungen von Gastrofett aufrechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Forderung des Kunden, die zur Aufrechnung gestellt bzw. wegen der ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Preise

Die Gastrofett GmbH behält sich das Recht vor, vereinbarte Preise zu ändern, wenn die Marktlage dies nach eigener kaufmännischer Beurteilung von Gastrofett notwendig macht. Macht die Gastrofett GmbH von dem Recht zur Preiserhöhung Gebrauch, so darf der Kunde den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.

§ 6 Haftung

Die Gastrofett GmbH haftet bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dem Kunden für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; im Übrigen haftet die Gastrofett GmbH dem Kunden gegenüber für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Gastrofett GmbH beruhen. Der Kunde haftet der Gastrofett GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften.

§7 Laufzeit und Beendigung der Geschäftsbeziehung

Die Geschäftsbeziehung läuft für ein Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gastrofett GmbH zum ersten Mal einen Behälter gemäß § 2 dieser Bedingungen beim Kunden aufstellt. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit kündigt. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei ihre Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt und diese trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Die Bestimmungen zur Kündigung bei Preisänderung (§ 5 dieser Bedingungen) bleiben unberührt. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Kunde die Behälter, die im Eigentum der Gastrofett GmbH stehen, unverzüglich an die Gastrofett GmbH zurückzugeben. Erfolgt dies nicht bis zum Ablauf von höchstens vier Wochen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, hat der Kunde der Gastrofett GmbH die in § 2 festgelegten Beträge zu zahlen.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Geschäftsbeziehung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Saarbrücken vereinbart. Erfüllungsort ist Großrosseln. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.